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Angaben nach § 6 TDG


Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern

Auch Mieter können grundsätzlich die Steuerermäßigung für vom Vermieter oder der Hausverwaltung veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Auch Mieter können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch für Verträge, die sie nicht selbst mit den Leistungserbringern abgeschlossen haben, sondern die vom Eigentümer oder der Hausverwaltung abgeschlossen wurden. Auch wenn das Gesetz explizit verlangt, dass der Steuerzahler eine Rechnung für die Leistung erhalten hat, genügt für den Steuerbonus regelmäßig eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Finanzverwaltung.

Voraussetzung ist, dass sich daraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Eine solche Bescheinigung muss das Finanzamt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs anerkennen und die Steuerermäßigung gewähren, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen auf.



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