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Angaben nach § 6 TDG


Wohnraumüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung

Ob eine Wohnraumüberlassung zu einer ortsüblichen, aber nicht kostendeckenden Miete eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Zwei Finanzgerichte haben sich mit der steuerlichen Bewertung der Wohnraumüberlassung an Gesellschafter befasst und sind dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. In beiden Fällen hatte die GmbH den Wohnraum zu einer ortsüblichen Miete überlassen, allerdings war die Miete nicht kostendeckend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint. Von einer vGA ist erst dann auszugehen, wenn die GmbH eine unangemessen niedrige Miete verlangt. Ist die Kostenmiete aber auch von einem gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, kommt es für die Prüfung einer verbilligten Überlassung auf die Vergleichsmiete am Markt an. Gegensätzlich äußert sich das Finanzgericht Köln: Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus ist für die Prüfung einer möglichen vGA nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen. Zu beiden Urteilen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.



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