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Angaben nach § 6 TDG


Kosten für die Adoption eines Kindes nicht abziehbar

Die mit einer Adoption verbundenen Kosten sind keine außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnliche Belastung sind. Im Hinblick darauf, dass der Bundesfinanzhof mittlerweile auch die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkennt, hatten die klagenden Eltern gehofft, ihre Adoptionskosten steuerlich geltend machen zu können. Das Finanzgericht beruft sich aber auf frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, der bisher die steuerliche Berücksichtigung abgelehnt hat. Jetzt erhält er jedoch die Möglichkeit, im mittlerweile anhängigen Revisionsverfahren seine Rechtsprechung zu ändern.



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