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Angaben nach § 6 TDG


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatz

Der Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vorstand oder Geschäftsführer kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Verzichtet die Kapitalgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer oder Vorstand auf einen Schadensersatzanspruch, dann kann dieser Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines AG-Vorstands, der einem Aufsichtsrat rechtswidrig Teile der Geschäftsführung übertragen hatte.



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