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Angaben nach § 6 TDG


Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

Das Finanzgericht Köln sieht keinen Grund, warum ddie Finanzverwaltung den einstmals bezahlten Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben wieder auszahlen sollte.

Seit der Umstellung des Auszahlungsverfahrens für das noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben weigert sich die Finanzverwaltung, den ehemals gezahlten Solidaritätszuschlag mit auszuzahlen. Eine dagegen gerichtete Klage auf die Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat das Finanzgericht Köln abgewiesen. Mittlerweile hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun ebenfalls über diese Frage entscheiden muss.



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