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Gesellschaftsrecht

Die umfassende Reform des GmbH-Rechts erleichtert die Gründung einer GmbH und soll Missbrauch bekämpfen.
Verluste aus den Vorjahren müssen bei der Berechnung einer Gewinntantieme berücksichtigt werden und dürfen nicht einfach mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden.
Zwar entsteht der Abfindungsanspruch eines GbR-Gesellschafters bereits mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, jedoch tritt die Fälligkeit erst mit der aufgestellten Bilanz ein.
Auch die kostenlose Übertragung eines Grundstücks aus dem Vermögen eines Gesellschafters auf eine Kapitalgesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus.
Für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Konkursverfahren nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich und somit dafür auch nicht mehr haftbar.
Für den Beginn der fünfjährige Haftungsfrist eines ausscheidenden OHG-Gesellschafters ist die Eintragung ins Handelsregister nicht zwingend notwendig.
Bei der Gründung einer Einmann-GmbH muss die Stammeinlage aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in das Sondervermögen der Gesellschaft übergehen.
Ein von der Hauptversammlung einer AG gewählter besonderer Vertreter hat einen weiten und nur auf willkürlichen Missbrauch hin überprüfbaren Informations- und Einsichtnahmeanspruch.
Zum Geschäftsführer einer GmbH kann ein im Ausland Ansässiger nur bestellt werden, wenn er absehbar jederzeit nach Deutschland einreisen kann.
Der Aufsichtsratsvorsitzende macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er in Krisenzeiten nicht rechtzeitig eine Sitzung des Aufsichtsrats einberuft.

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