Steuerverwaltung und Steuerprüfungen
Prozesskosten im Ausland sind in Altfällen wie inländische Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Die neueste Steuerschätzung bestätigt im Wesentlichen die Ergebnisse der vorigen Schätzung.
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält auch einige kleinere Vereinfachungen des Steuerrechts.
Das Finanzgericht Düsseldorf weigert sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu akzeptieren.
Gegen die rückwirkende Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen in mehreren Punkten die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erhöhen.
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