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JÜRGEN RÖSCH
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Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne

Die auf Veräußerungsgewinne fällige Kirchensteuer kann aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

Veräußerungsgewinne unterliegen der Kirchensteuer. Viele Kirchensteuerämter erlassen auf Antrag bis zu 50 % der Kirchensteuer. Auskünfte erteilen die zuständigen Bistümer bzw. die evangelischen Landeskirchen. Die Regelungen sind nicht einheitlich. Es wird auf kirchliche Billigkeitsgründe zurückgegriffen.

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