Billigeres Pay-TV dank Europa

Sportvereine und Pay-TV-Anbieter dürfen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Pay-TV-Decoderkarten in der EU nicht verbieten.

Der Europäische Binnenmarkt macht auch nicht vor den Vermarktungsvorstellungen von Fußballvereine und Pay-TV-Anbietern halt. Die Exklusiv-Vermarktung der Pay-TV-Rechte im Profifußball verstößt nämlich gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Das hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer britischen Gastwirtin entschieden, die statt einer teuren Gaststättenlizenz des britischen Pay-TV-Anbieters BSkyB den importierten Decoder eines griechischen Pay-TV-Anbieters nutzte.

Die Fußballligen, Sportvereine und Pay-TV-Anbieter dürfen den Zuschauern und Gastwirten nun also generell nicht mehr vorschreiben, wo sie ihre Decoderkarten beziehen. Damit kann sich jeder Pay-TV-Nutzer europaweit den günstigsten Anbieter aussuchen. Für die Fußballclubs ebenso wie für die Pay-TV-Anbieter ist das eine schlechte Nachricht, denn ihre Einnahmen würden dadurch deutlich sinken. Ob sich langfristig für die Nutzer aber tatsächlich eine deutliche Preisersparnis ergibt, muss sich erst noch zeigen, wenn die TV-Rechte auf der Grundlage dieser Entscheidung neu ausgeschrieben werden.

Der Europäische Gerichtshof hat nämlich durchaus auch teilweise im Sinne der Anbieter entschieden. Zwar hatten die Fußballvereine mit ihrem Argument keinen Erfolg, sie dürften das geistige Eigentum an ihren Spielen schützen. Die sind nämlich nach Ansicht der Richter prinzipiell keine geistige Schöpfung eines Urhebers und damit nicht schutzwürdig. Allerdings können deswegen trotzdem sehr wohl einzelne Elemente einer TV-Übertragung urheberrechtlich geschützt sein. Das gilt zum Beispiel für die Hymne der Premier League, die in der Regel zu Beginn des Spiels gespielt wird. Wer eine TV-Übertragung zeigt, die diese Elemente enthält, braucht dazu die Genehmigung des Urhebers. Das gibt den Sportvereinen und Pay-TV-Anbietern neben neuen Verträgen noch einen weiteren Hebel an die Hand, das Urteil zumindest teilweise zu ihren Gunsten auszulegen.



Übersicht - Eine Seite zurück