Keine Lohnsteuer für Dienstwagen mit fensterlosem Ladekasten

BFH: Fiskus muss von rein dienstlicher Nutzung ausgehen

Für einen Dienstwagen, der sich privat kaum nutzen lässt, müssen Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abführen. Bei solchen Wagen muss das Finanzamt in der Regel von einer rein dienstlichen Nutzung ausgehen, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az: VI R 34/07)

Normalerweise geht der Fiskus davon aus, dass Firmenwagen auch privat genutzt werden. Dabei wird ein Prozent des Listen-Neupreises als private Nutzung angesetzt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit einem Fahrtenbuch eine geringere oder sogar rein dienstliche Nutzung nachweist.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen in Schleswig-Holstein einem Mitarbeiter einen zweisitzigen Kastenwagen mit fensterlosem Aufbau zur Verfügung gestellt. Der abgetrennte Lade-Teil war mit Materialschränken und Werkzeug ausgerüstet. Das Finanzamt machte den Dienstwagen bei einer Betriebsprüfung ausfindig. Für die auf die vermeintliche Privatnutzung entfallende Lohnsteuer machte die Behörde nachträglich den Arbeitgeber haftbar.

Schon bisher hatte der BFH entschieden, dass Laster nicht der so genannten "Ein-Prozent-Regel" unterliegen. Gleiches gilt auch für ein kleineres Fahrzeug, "das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist", heißt es nun in dem neuen Urteil. Das werde hier durch den fensterlosen und vom Fahrgastraum abgetrennten Ladekasten deutlich. Bei solchen Wagen sei es Sache des Finanzamts, Anhaltspunkte zu benennen, die dennoch für eine private Mitnutzung sprechen. Im konkreten Fall lagen solche Anhaltspunkte nicht vor.


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