Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

Die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers ist ungültig, wenn davon nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot genannten Ansprüche ausgenommen sind.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gebrauchtwagenhändlers, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht, ist ungültig. Damit hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite eines Ehepaars gestellt, das bei dem Händler einen gebrauchten Geländewagen kaufte, den sie vom Händler vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf, und die Eheleute brachten das Auto mehrfach zum Händler, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Irgendwann hatten die Käufer genug und setzten dem Händler erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den Gastank, in der sie andernfalls die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus ankündigten.

Es kam wie es kommen musste - eine Einigung kam nicht zustande, und die Eheleute forderten die Reparaturkosten vor Gericht ein. Auch wenn die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, haben sie nun beim Bundesgerichtshof Gehör gefunden. Der hat nämlich seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, insgesamt unwirksam ist, wenn darin nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot vorgesehenen Ansprüche von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. In den AGB war zwar eine Ausnahme für solche Ansprüche von der Haftungsbeschränkung enthalten, aber nicht für die Verkürzung der Verjährung. Daher gilt hier die gesetzliche Verjährungsfrist, die gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre beträgt.



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