MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Betriebsrat in kleinen Unternehmen

Mit dem neuen Betriebsverfassungsgesetz wird in kleinen Unternehmen die Bildung eines Betriebsrats erleichtert.

Das neue Betriebsverfassungsgesetz, das seit dem 1. August 2001 gilt, erleichtert die Bildung eines Betriebsrates in kleineren Unternehmen, die zwischen 5 und 50 Beschäftigte haben. Der Betriebsrat wird in einem zweistufigen Verfahren gewählt.

In der ersten Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Bis zum Ende dieser Versammlung können, in der Versammlung auch mündlich, Wahlvorschläge für den Betriebsrat gemacht werden. Eine Woche später findet die Wahl des Betriebsrats statt. Dieser wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigten, die an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) zu geben. Zur Beachtung der verschiedenen Formvorschriften benötigen die Mitarbeiter, die einen Betriebsrat wählen wollen, die Unterstützung des Arbeitgebers.

Der Betriebsrat muss nicht unbedingt eine schlechte Einrichtung sein. Der Arbeitgeber erhält ein Gesprächsforum für seine Anliegen gegenüber der Belegschaft. Wichtig ist, dass die "richtigen" Mitarbeiter gewählt werden; nicht Querulanten, sondern Mitarbeiter, die den "Überblick" haben.



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