-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für März 2018 bei Monatszahlern und für das
1. Quartal 2017 bei Quartalszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März
2018 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2018 bei
Quartalszahlern.
-
Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal
2018.
-
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2018 ist fällig.
In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13.
April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden
Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen seit 2007
sogar drei Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31.
Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen
Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern
zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.