Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018

Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen.

Durch das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" werden ab 2020 die Vorgaben für den Einsatz von elektronischen Kassensystemen weiter verschärft. Schon ab 2018 wird durch das Gesetz aber in Anlehnung an die Umsatzsteuer-Nachschau und die Lohnsteuer-Nachschau auch eine Kassen-Nachschau eingeführt. Das Finanzamt erhält damit das Recht, bei Händlern, Gastronomen, Dienstleistern und anderen Betrieben mit Bargeldverkehr unangekündigt die Kassenführung zu prüfen.

Bei einer solchen Nachschau wird der Prüfer natürlich auch ein Auge darauf werfen, ob das Kassensystem den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht. Seit 2017 gelten die 2010 verschärften Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter nämlich ohne Ausnahme. Kassen müssen nun jeden Geschäftsvorfall vollständig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden.

Noch gibt es keine Erfahrungswerte, aber es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter in Betrieben mit Bargeldverkehr regelmäßig eine Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau zusammen durchführen werden. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, muss sich aber noch zeigen, denn bisher sind Umsatzsteuer-Nachschauen oft angekündigt worden, während die Kassen-Nachschau regelmäßig unangekündigt erfolgen dürfte. Was bei der Kassen-Nachschau zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.



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