Erbschaft und Schenkung
In zwei Verfahren hat der Bundesfinanzhof über die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim entschieden, darunter die Frage, was alles zum Familienheim zählt.
Auch wenn die Selbstnutzung bereits geplant war, kommt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur dann in Frage, wenn eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser erfolgt war.
Vom Erblasser nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern kann der Erbe nicht geltend machen.
Die Abzinsung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Zinssatz von 5,5 % ist trotz Niedrigzinsphase verfassungsgemäß, weil es sich um eine langfristige Bewertungsregelung handelt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.
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