Personal, Arbeit und Soziales
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2004 enthalten einige relevante Änderungen, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden und kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.
Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.
Die Gehaltsabrechnung für einen Arbeitnehmer ist kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über den geschuldeten Arbeitslohn.
Die 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen kann auf diverse Weise aufgestockt werden, ohne die Pauschalierung zu gefährden.
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