Entgeltfortzahlung umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge
Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.
Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber auch die vertraglich vereinbarten und betriebsüblichen Zuschläge zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unberücksichtigt bleiben nur Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gebunden sind.
Übersicht - Eine Seite zurück




Meldung
Seit Ende Mai 2006 ist die Kanzlei Keller & Keller online! Mit diesem Neuauftritt möchten wir allen Interessierten... →zur Meldung
