Kanzlei Keller & Keller Service Rechtsberatung München

Newsletter | Aktuelles | Stellenangebot

Alleinhaftung des GbR-Gesellschafters für Schaden

Der Gesellschafter einer GbR muss bei einer schuldhaften Schadensverursachung allein für den Schaden aufkommen.

Verursacht der Gesellschafter einer GbR schuldhaft einen Schaden, muss zunächst die Gesellschaft für diesen aufkommen. Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings eine alleinige Einstandspflicht des Handelnden vorliegen. Auch wenn eine paritätische Beteiligung aller Gesellschafter vorliegt, die an sich zu einer anteiligen Haftung führt, muss bei einem alleinigen Verschulden der Handelnde auch alleine haften.



Übersicht - Eine Seite zurück
Anwalt

Meldung

Seit Ende Mai 2006 ist die Kanzlei Keller & Keller online! Mit diesem Neuauftritt möchten wir allen Interessierten... →zur Meldung

©2007 Kanzlei Keller & Keller | Impressum | Sitemap