Kanzlei Keller & Keller Service Rechtsberatung München

Newsletter | Aktuelles | Stellenangebot

Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.



Übersicht - Eine Seite zurück
Anwalt

Meldung

Seit Ende Mai 2006 ist die Kanzlei Keller & Keller online! Mit diesem Neuauftritt möchten wir allen Interessierten... →zur Meldung

©2007 Kanzlei Keller & Keller | Impressum | Sitemap