>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Befristung des Aufstockungsunterhalts

Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann zeitlich befristet werden, wenn ehebedingte Nachteile des Unterhaltsempfängers nicht oder nicht mehr vorliegen.

Auch bei einer längeren Ehedauer kann eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Betracht kommen, womit der Unterhaltsempfänger nach einer Übergangszeit auf den ehelichen Lebensstandard verzichten muss. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach allein die 20jährige Dauer einer Ehe noch nicht dazu führt, dass eine Befristung ausgeschlossen ist. Vielmehr, so die Bundesrichter, muss weiter geprüft werden, ob ehebedingte Nachteile wie zum Beispiel die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit für die Erziehung gemeinsamer Kinder vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt eine Befristung ohne weiteres in Frage, wenn der Unterhaltsgläubiger einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das gilt selbst dann, wenn der neue Lebensstandard dann deutlich hinter dem der Ehe zurück bleibt.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de