>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Schadensersatz für Rauchspuren

Nur wenn die Spuren des Tabakkonsums nicht mit Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.

Intensives Rauchen in einer Mietwohnung führt erst dann zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn die Geruchsbelästigung durch Schönheitsreparaturen nicht beseitigt werden kann. Solange aber ein Tapetentausch oder ein neuer Innenanstrich genügt, besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein weitergehender Anspruch. Unerheblich ist auch, dass durch das intensive Rauchen Schönheitsreparaturen in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zu deren Durchführung und Kostenübernahme verpflichtet ist.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de