>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Freiwilliger Kindsunterhalt bleibt bei Sozialleistungen unberücksichtigt

Die mündliche Zusage einer freiwilligen Unterhaltsleistung ist rechtlich nicht bindend. Deswegen können solche Zahlungen bei der Bemessung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden.

Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz, dass ein Stiefvater, der unverbindlich und freiwillig den Kindsunterhalt übernommen hatte, diese Zahlungen nicht beim Beantragen von Sozialleistungen geltend machen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Bemessung von Sozialleistungen sei ausschließlich eine auf einer rechtlichen Grundlage erfolgte und einklagbare Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall sei der Stiefvater mit der allgemeinen, mündlich erklärten Absicht, für die Stiefkinder zu sorgen jedoch gerade keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Unterhaltsverpflichtet sei weiterhin der leibliche Vater der Kinder, so der Senat. Für den gezahlten Unterhalt sei der dem Stiefvater gegenüber aber nicht ausgleichspflichtig (Aktenzeichen: B 7 AL 26/00 R).

Der Stiefvater übernahm in dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall freiwillig durch mündliche Erklärung den Unterhalt seiner Stiefkinder und erbrachte diesen regelmäßig, da deren leiblicher Vater seiner Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkam. Als der Stiefvater die Gewährung von Sozialleistungen beantragte, machte er die Unterhaltsaufwendungen zur Bemessung der Sozialleistungen geltend. Jedoch lehnte die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung der Sozialleistungen ab.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de