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Hausbesuche bei ALG II-Empfängern

Bezieher von ALG II müssen nicht in jedem Fall einen Hausbesuch von Mitarbeitern der Arbeitsagentur hinnehmen.

Den Empfängern von Arbeitslosengeld II steht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auch gegenüber den Mitarbeitern der Arbeitsagentur zu. Einem Empfänger darf daher nicht in jedem Fall die Unterstützung entzogen werden, wenn er einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur den Zutritt in seine Wohnung verweigert, wie das Hessische Landessozialgericht nunmehr entschieden hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der Hausbesuch aufgrund berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragsstellers erfolgt und deren Richtigkeit auch durch den Hausbesuch überprüft werden können. Fehlt es an konkreten Verdachtsmomenten oder eignet sich der Hausbesuch nicht zur Überprüfung der Angaben, darf den Mitarbeitern ohne nachteilige Konsequenzen der Zutritt verweigert werden.



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