>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Überhöhte Miete kann rechtmäßig sein

Vermieter können zumindest dann eine nicht mehr ortsübliche Miete verlangen, wenn sie anstelle des Mieters für Schönheitsreparaturen aufkommen.

Nach einer noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung kann ein Vermieter zumindest dann eine über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete verlangen, wenn er anstelle des Mieters für Schönheitsreparaturen aufkommt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main schloss sich insoweit der Begründung des Vermieters an, der damit die Mieterhöhung gerechtfertigt hatte. Im Mietvertrag war die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vereinbart gewesen. Nachdem diese Vereinbarung allerdings unzulässig war, ist sie vom Gericht als rechtlich bedeutungslos angesehen worden.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de