>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Geänderte Meldepflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH müssen zukünftig in der Meldung zur Sozialversicherung gesondert ausgewiesen werden.

Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV-Gesetz) hat der Gesetzgeber eine neue Meldevorschrift in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach muss zukünftig bei jeder Meldung an die Sozialversicherung angegeben werden, ob der Betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist. Im Meldungsvordruck wird dazu das Ankreuzfeld "Beamtenähnliche Versorgung" entfernt und dafür ein neues Feld für ein "Statuskennzeichen" eingefügt. Spätestens ab dem 1. Januar 2005 ist in diesem Feld eine 2 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH einzutragen. Ähnliches gilt nun auch für Ehe- und Lebenspartner des Arbeitgebers, für die das Statuskennzeichen 1 einzutragen ist.

Der Hintergrund dieser Änderung ist, dass die BfA für die betroffenen Personengruppen ein Statusfeststellungsverfahren einleiten soll. Dieses Verfahren soll unzweideutig klären, ob der Betroffene in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht. Bisher kam es nämlich immer wieder vor, dass ein Geschäftsführer oder der Ehepartner des Chefs als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde und viele Jahre lang Beiträge zahlte. Als dann der Leistungsfall eintrat, also beispielsweise bei Insolvenz der Gesellschaft, kam es dann zu einer erneuten Prüfung durch die Arbeitsämter, die an die ursprüngliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden waren. Die Folge war, dass der ehemalige Beitragszahler keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung hatte und nur für maximal vier Jahre die Beiträge zurückerstattet bekam. An das Ergebnis des jetzt neu eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens sind nun aber alle Sozialversicherungsträger gebunden, sodass für die Betroffenen endlich Rechtssicherheit herrscht.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de