>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Volle Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten

Vermächtnisse, Pflichtteilsausgleichsansprüche und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, auch wenn das Erbe aus begünstigtem Betriebsvermögen besteht.

Wenn eine Nachlassverbindlichkeit mit begünstigtem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist sie nur teilweise in Höhe des nicht begünstigten Anteils abzugsfähig. Anders als die Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof aber keinen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang allein dadurch, dass zusammen mit der Nachlassverbindlichkeit auch Betriebsvermögen übernommen wurde. Dadurch entstehe zwar möglicherweise ein rechtlicher, aber jedenfalls kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Beschränkung komme nur dann zum Zug, wenn die Nachlassverbindlichkeit direkt mit bestimmten Vermögensgegenständen in Verbindung steht - beispielweise ein Darlehen für dessen Anschaffung. Ist der Erbe aber nur allgemein zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder zum Ausgleich von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen verpflichtet, dann sind diese Verpflichtungen in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de