>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Pünktliche Zahlung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Bundesagentur darf die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch ohne weitere Mahnung beenden, wenn die Beiträge mehr als drei Monate überfällig sind.

Wer arbeitslos ist und sich selbstständig macht, kann die Arbeitslosenversicherung freiwillig fortsetzen, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Der Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung muss nicht nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit erfolgen, auch die Beiträge müssen regelmäßig bezahlt werden. Sind die Beiträge für mehr als drei Monate überfällig, endet die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung automatisch. Die Arbeitsagentur darf das Versicherungsverhältnis dann nämlich auch ohne vorherige Mahnung beenden.

Dem Bundessozialgericht genügt ein entsprechender Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs im Merkblatt das der Existenzgründer bei seiner Anmeldung erhält. Eine Betreuungspflicht über die Information im Merkblatt hinaus besteht für die Arbeitsagentur nicht. Auch die Krankheit des Existenzgründers entbindet ihn nicht davon, an die regelmäßige Zahlung der Beiträge zu denken. Er hätte eben einen Dauerauftrag einrichten oder eine Einzugsermächtigung erteilen sollen, um die regelmäßige und rechtzeitige Zahlung sicherzustellen, meint das Bundessozialgericht.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de