>> Aktuelle Urteile
 
 
  o1 Online-Rechtsberatung
  o2 Die Kanzlei
o3 Die Mitarbeiter
o4 Tätigkeitsschwerpunkte
- Strafrecht
- Mietrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Arbeit + Soziales
o5 Aktuelle Urteile
o6 Ihr Kontakt mit uns
o7 Links
o8 Impressum


Abzugsbesteuerung für Bauleistungen

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe wird eine Abzugsbesteuerung für Bauleistungen eingeführt, die für Bauherren ebenso wie für Bauhandwerker einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Im Sommer haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe beschlossen. Damit wird ab 1. Januar 2002 ein neuer Steuerabzug eingeführt. Außerdem gibt es dann ein neues Anmeldeverfahren, ein Freistellungsverfahren und ein Anrechnungsverfahren. Die neuen Verfahren gelten für Bauleistungen, das sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die neuen Vorschriften müssen von Unternehmern beachtet werden, die Bauleistungen empfangen. Es werden aber auch private Vermieter, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, von der Verpflichtung zum Steuerabzug erfaßt.

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Somit können Subunternehmerleistungen bei einer entsprechenden Leistungskette mehrmals dem Steuerabzug unterliegen. Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der Abzugsbesteuerung unterliegen daher auch Anzahlungen. Der Steuerabzug wird nicht erhoben, wenn dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenzen von 15.000 € (bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung) bzw. 5.000 € (in allen sonstigen Fällen) nicht überschritten werden.

Einem Leistungsempfänger, der die Abzugsbesteuerung vornimmt oder dem eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird Rechtssicherheit gewährt, der Betriebsausgabenabzug ist gesichert, eine Haftung bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist ausgeschlossen. Die Steueranmeldung ist auf einem besonderen Formular vorzunehmen. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Die Freistellung wird auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bescheinigt. Der Leistungsempfänger muß den Abzugsbetrag anmelden. Dieser wird mit den geschuldeten Steuern verrechnet, zuerst auf die Lohnsteuer, dann auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Ein nicht verbrauchter Abzugsbetrag wird erstattet.



Übersicht - Eine Seite zurück
 


Andersch & Kollegen · Am Kührain 14 · 72622 Nürtingen
Fon (07022) 93290-0· Fax (07022) 93290-30 · info@andersch-kollegen.de