Auch Privatleute, die viel über das Online-Auktionshaus Ebay verkaufen, müssen dafür womöglich Umsatzsteuer zahlen. Ob ein Privatverkäufer steuerlich wie ein Unternehmer zu behandeln ist, richtet sich im Einzelfall nach dessen Auftritt im Internet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.
Laut BFH muss bei der Entscheidung, ob Privatverkauf oder nicht, "das Gesamtbild der Verhältnisse" beurteilt werden. Privatleute verhalten sich demnach dann wie Unternehmer, wenn sie sich beim Verkauf "ähnlicher Mittel bedienen wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender". Jeweils im Einzelfall zu prüfende Kriterien sind "die Dauer und die Intensität" des Handels, die Zahl der Versteigerungen, die Höhe der Einnahmen oder "die Beteiligung am Markt".
Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar von 2003 bis 2005 bei über 800 Privatversteigerungen auf der Online-Plattform insgesamt rund 84.000 Euro eingenommen. Das Finanzamt sah darin unternehmerisches Handeln und forderte eine Nachzahlung von mehr als 11.500 Euro Umsatzsteuer. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts grundsätzlich, wies den Fall aber zur Neuberechnung der Steuer für einige Verkäufe an die Vorinstanz zurück.