Während eines Urlaubssemesters Ihres Kindes haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld.mehr »
Maßgeblich für die Berechnung eines nachehelichen Aufstockungsunterhalts sind von nun an - in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung - die Erwerbseinkünfte, die die Ehegatten nach der Scheidung erzielen. Somit steht zukünftig einem Ehegatten, der nach der Scheidung erwerbstätig ist, ein höherer Aufstockungsunterhalt zu.mehr »
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.mehr »
Geschiedene Ehegatten haben eine Rückzahlungsverpflichtung für die Hälfte einer Steuererstattung, wenn beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und inzwischen geschieden sind.mehr »
Die mündliche Zusage einer freiwilligen Unterhaltsleistung ist rechtlich nicht bindend. Deswegen können solche Zahlungen bei der Bemessung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden.mehr »
Mit der Kenntnisnahme eines intimen Verhältnisses der Mutter mit einem Dritten beginnt die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft. mehr »
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