Vor der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sind deren vertretungsberechtigte Organe vom Registergericht anzuhören.mehr »
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.mehr »
Vorstandsmitgliedern muss vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erteilt werden.mehr »
Ein Hauptaktionär kann die für ein Squeeze-out-Verfahren erforderliche Quote von 95 % nicht durch ein Wertpapierdarlehen erreichen.mehr »
Vorzugsaktionäre können bei einem Squeeze-out eine höhere Barabfindung als Stammaktionäre verlangen.mehr »
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.mehr »
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