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Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand macht manchen Unternehmen schwer zu schaffen, aber die Unternehmen sind nicht wehrlos.

Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand macht manchen Unternehmen schwer zu schaffen. Die Volkshochschulen z.B. kalkulieren ihre Angebote nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Das Unterrichtsangebot ist daher konkurrenzlos billig, was zum Teil Sprachenschulen, Unternehmen, die Nachhilfeunterricht anbieten, oder Segelschulen zu spüren bekommen.

Die Stadt Düsseldorf hatte über die Stadtwerke AG und eine Innovatio Gesellschaft für modernes Gebäudemanagement mbH verschiedene kaufmännische, infrastrukturelle, technische und sicherheitstechnische Leistungen für das Gebäudemanagement angeboten. Dagegen sind Handwerkskammern, Innungsverbände und Unternehmen, die im Bereich des technischen Gebäudemanagements bzw. der Sanitärtechnik tätig sind, mit Erfolg vorgegangen. Grundlage hierfür war § 107 GO NW. Diese Vorschrift dient nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf auch dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige privat-wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein.


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