Die Sitzverlegung einer GmbH in das EG-Ausland kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Möchte eine im Inland gegründete GmbH ihren Sitz ins Ausland verlegen, so führt dies nach deutschem Recht zur Auflösung der Gesellschaft. Folglich kann die Sitzverlegung nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der sogenannten "Sitztheorie", die einheitlich in der Literatur und der Rechtsprechung vertreten wird. Danach bestimmt sich das Personalstatut einer Gesellschaft, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist (wie z.B. eine GmbH), nach ihrem effektiven Verwaltungssitz.
Nach deutschem Recht führt der Wechsel des Personalstatuts zwingend zur Auflösung und zur Abwicklung der Gesellschaft. Daran ändern auch Satzungsbestimmungen und ein anderer Wille der Gesellschafter nichts. Auch das Recht der Europäischen Union steht dem nicht entgegen.