Kündigung wegen Zahlungsverzug

Befindet sich der Mieter mit mehreren Mietzahlungen im Verzug, genügt für die Kündigung eine kurze Begründung. Eine ordentliche Kündigung bleibt grundsätzlich auch bei einer Nachzahlung wirksam.

Befindet sich Ihr Mieter mit mindestens zwei Mieten im Verzug, können Sie ihm fristlos kündigen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Den Richtern am Bundesgerichtshof (BGH) genügt als Kündigungsbegründung bereits der Hinweis auf die Höhe der ausstehenden Miete sowie die Angabe des § 543 BGB. Eine detaillierte Aufstellung der ausstehenden einzelnen Mieten sowie des jeweiligen Verzugseintritts ist nicht notwendig.

Allerdings sollten Sie neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Kündigungsfrist aussprechen. Zahlt nämlich der Mieter die ausstehenden Mieten nach, wird die außerordentliche Kündigung nach einer anderen Entscheidung des BGH unwirksam. Die ordentliche Kündigung, die bereits bei einer nicht nur unerheblichen schuldhaften Pflichtverletzung möglich ist, bleibt hingegen wirksam. Soweit keine besonderen Umstände für den Zahlungsverzug des Mieters vorliegen, genügen auch die ehemals ausstehenden Monatsmieten.



Übersicht - Eine Seite zurück

 

Haus & Grund Deutschland

Haus & Grund Württemberg

KfW Bankengruppe 

 

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein e.V.
Nürtingen und Umgebung,

Am Kührain 14
72622 Nürtingen

Tel. 07022 / 8050
Fax 07022 / 9329030

info@hausundgrund-nuertingen.de