Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls für aus öffentlichen und privaten Mitteln gemeinsam finanzierte Stipendien, soweit das Stipendium teilweise von einem Unternehmen ausgezahlt wird.