Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen, denn sie werden auf Handelsplattformen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Damit sind Spekulationsgewinne aus Kryptowährungen zumindest dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet natürlich auch, dass Verluste, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, ebenfalls der Besteuerung unterliegen und mit den Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. Außerhalb der Jahresfrist veräußerte oder getauschte Kryptowährungen sind dagegen für die Besteuerung nicht relevant.
Als Anschaffungszeitpunkt sieht der Bundesfinanzhof den Moment, in dem die Währungstoken im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Der Verkauf erfolgt, wenn die Kryptowährung in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Bundesfinanzhof auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung im Weg stehen könnte. Dass es in Einzelfällen einem Steuerzahler trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht rechtfertigen, meinen die Richter.