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Schenkung vom leiblichen Vater wird höher besteuert als vom rechtlichen Vater

Bundesfinanzhof lehnt Gleichstellung ab

Eine Schenkung oder Erbschaft vom biologischen,aber nicht rechtlichen Vater wird höher versteuert. Auch der Freibetrag ist deutlich geringer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: II R 5/17)

Im Streitfall hatte der biologische Vater seiner Tochter 30.000 Euro geschenkt. Schon bei der Geburt war die Mutter aber mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser wurde dann auch der rechtliche Vater des Kindes. Das Finanzamt forderte Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III, wie sie für Nicht-Verwandte gilt.

Der biologische Vater meinte, auch für ihn müsse die Steuerklasse I gelten. Anders als noch das Hessische Finanzgericht wies der BFH die Klage aber ab.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, maßgeblich für die Einteilung in die Steuerklassen seien die üblichen familienrechtlichen Vorschriften. Demnach könnten die biologische und die rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen. Zwischen beiden bestünden auch erhebliche Unterschiede: Vorrangig der rechtliche Vater sei zum Unterhalt verpflichtet, und auch nur ihm gegenüber habe das Kind einen Anspruch auf Erbe und Pflichtteil.

"Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besserzustellen", entschied der BFH. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und von seinem leiblichen Vater Erbschaft und Schenkungen nach der Steuerklasse I bekommen, wäre es zudem gegenüber anderen Kindern erheblich bessergestellt, "die nur einen einzigen Vater haben".




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