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Bundesfinanzhof: Nicht aller Schadenersatz unterliegt Einkommensteuer

Steuern nur auf Ersatz steuerbarer Einkünfte fällig

Schadenersatzzahlungen einer Versicherung sind nicht komplett zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bekräftigte, sind nur solche Zahlungen steuerpflichtig, die steuerpflichtig Einnahmen ersetzten, etwa einen Verdienstausfall. Nicht steuerbar sind dagegen Schmerzensgeld, Kostenersatz und der Ersatz steuerfreier Sozialleistungen. (Az: IX R 25/17)

Der Kläger arbeitete früher als Arbeiter in einem Produktionsbetrieb, war aber im Jahr 2000 gegen Zahlung einer Abfindung betriebsbedingt entlassen worden. Im Jahr 2003 wurde er infolge einer missglückten Operation dauerhaft erwerbsunfähig. Daraufhin bezog er zunächst Hartz-IV-Leistungen.

Die Haftpflichtversicherung von Klinik und Arzt zahlte zunächst Vorschüsse und einigte sich dann 2009 mit dem Arbeiter auf eine Zahlung von 490.000 Euro zum Ausgleich sämtlicher Schäden. In die Berechnung floss ein "Erwerbsschaden" von 60.000 Euro für die Zeit bis 2009 und 175.000 Euro für die Zukunft ein.

Gegenüber dem Finanzamt erklärte der Arbeiter, es handele sich um reines Schmerzensgeld. Als die Behörde später erfuhr, dass auch ein "Erwerbsschaden" von insgesamt 235.000 Euro berücksichtigt wurde, wertete sie dies als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und setzte nachträglich für 2009 Steuern in Höhe von 31.000 Euro fest.

Der BFH bestätigte nun, dass laut Gesetz der Schadenersatz nur insoweit versteuert werden muss, als er "steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen" ersetzt. "Beträge, mit denen Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift." Gleiches gelte für steuerfreie Sozialleistungen.

Hier sei der Arbeiter arbeitslos gewesen. Als "Erwerbsschaden" gelte dann aber auch der Verlust von Sozialleistungen, die eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraussetzen, also Arbeitslosengeld und Hartz IV.

Im konkreten Fall könne das Finanzamt daher nicht automatisch davon ausgehen, dass die gesamten 235.000 Euro steuerpflichtig sind. Vielmehr komme es darauf an, wie die Versicherung diese Summe berechnet hat. Nur soweit tatsächlich Arbeitslohn entschädigt wurde, weil die Versicherung davon ausgegangen ist, dass der Arbeitslose ohne die missglückte Operation bald wieder einen Job gefunden hätte, unterliege die Entschädigung des "Erwerbsschadens" der Steuer. Dies soll nun das Finanzgericht Köln klären.




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