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Gebühr für Barauszahlung am Schalter ist zulässig

Banken dürfen seit 2009 für alle Barein- und -auszahlungen am Schalter eine Extra-Gebühr erheben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 Gebühren für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter erheben dürfen. Bis zu der Rechtsänderung im Jahr 2009 war so eine Zusatzgebühr nach der bisherigen Rechtsprechung nur zulässig, wenn dem Kunden monatlich eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Barein- und Barauszahlungen möglich war. Diese Vorgabe hat der Bundesgerichtshofs angesichts der geänderten Rechtslage nun aufgegeben.

Trotzdem ist damit nicht Tür und Tor für beliebig hohe Gebühren geöffnet, denn die Richter haben auch festgestellt, dass zumindest im Rechtsverkehr mit Verbrauchern die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen kann. Die Gerichte müssen daher nun im Streitfall überprüfen, ob die Höhe der Gebühren angemessen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil nämlich auch darauf hingewiesen, dass nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, also hier die Barzahlung, entstehen. Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von der konkreten Transaktion unabhängig sind, sind dagegen nicht umlagefähig. Wenn die Gebühr hoch angesetzt ist oder für unterschiedliche Kontomodelle unterschiedliche Beträge für eine Barein- oder -auszahlung erhoben werden, könnte das gegen eine Gebührengestaltung allein zur Kostendeckung sprechen. In diesem Fall könnten die Bankkunden ihr Geld zurückfordern, weil die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank dann unwirksam wäre.



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