Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben aktualisiert, nach denen das Finanzamt ermittelt, ob Baumaßnahmen zu sofort abziehbaren Ausgaben führen oder ob die Kosten abzuschreiben sind.

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen und damit sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Maßnahmen jedoch auch zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. In diesen drei Fällen können die Ausgaben für die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nur im Rahmen der Abschreibung auf das Gebäude berücksichtigt werden.

Weil die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Ausgaben und solchen Aufwendungen, die über viele Jahre abzuschreiben sind, immer wieder für Streit zwischen Eigentümern und Finanzamt sorgt, hat das Bundesfinanzministerium schon vor langem Regeln für die Zuordnung der Aufwendungen aufgestellt. Diese inzwischen mehr als 20 Jahre alten Regeln hat das Ministerium Anfang des Jahres gründlich überarbeitet und ergänzt. Grundsätzliche Änderungen an der Verwaltungsauffassung haben sich dabei zwar nicht ergeben. In vielen Bereichen wurden die Regeln aber ergänzt und an neue Rechtsprechung sowie den Stand der Bautechnik angepasst. Außerdem hat das Ministerium weitere Beispiele für viele Fallkonstellationen in das Schreiben aufgenommen.

Hier ist ein Überblick der wesentlichen Regelungen aus dem aktualisierten Schreiben, das in der vollständigen Fassung mehr als 20 Seiten lang ist. Diese Vorgaben sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Falls Sie Fragen zu einer bestimmten Fallkonstellation haben, sprechen Sie uns bitte an.



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