Umsatzsteuer
Die Corona-Soforthilfe bleibt bei der Umsatzsteuer komplett außen vor und ist daher auch nicht als steuerfreier oder nicht steuerbarer Umsatz zu erklären.
Auch wenn sich eine Rechnungsberichtigung zum Nachteil des Leistungsempfängers auswirkt, hat die Berichtigung rückwirkende Wirkung.
Auch bei Umtausch, Entnahmen, Kleinbetragsrechnungen und der Ist-Versteuerung sind Besonderheiten in Verbindung mit der Umsatzsteuersenkung zu beachten.
Die Änderung der Steuersätze kann dazu führen, dass Vertragspartner Ausgleichsansprüche haben, wenn Bruttopreise vereinbart wurden.
Für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei der Erstattung von Pfandbeträgen lässt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Zuordnung zu den jeweiligen Steuersätzen zu.
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