Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für März 2023 bei Monatszahlern und für das
1. Quartal 2023 bei Quartalszahlern. Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März
2023 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2023 bei
Quartalszahlern. Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal
2023. Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2023 ist fällig.
In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine. Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14.
April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden
Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei
Tage früher eingehen. Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung. Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die
Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die
Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen. |