Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Verlängerung der Abgabefrist für Lohnsteuer-Anmeldungen (2.5.20)
Von der Corona-Krise betroffene Betriebe können eine Verlängerung der Abgabefrist für die Lohnsteuer-Anmeldungen von bis zu zwei Monaten erhalten.
Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung ist vererbbar (2.5.20)
Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.
Wegfall der Erinnerung an Steuervorauszahlungen ab Juni 2020 (2.5.20)
Ab dem 2. Quartal 2020 verzichtet die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz darauf, Steuerzahler an die anstehende Vorauszahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erinnern.
Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise (1.5.20)
Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.
Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (1.5.20)
Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.
Corona-Krise: Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer (20.3.20)
Die Bundesländer stellen online Antragsformulare für Soforthilfe und Steuerstundungen sowie weitere Informationen bereit.
Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler (18.3.20)
Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.
Abschluss einer Betriebsprüfung ohne Aufhebung der Vorläufigkeit (3.2.20)
Die Festsetzungsverjährung greift nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch dann, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Steuerbescheide für 2019 frühestens ab März 2020 (2.2.20)
Die Finanzämter beginnen erst am 16. März mit der Bearbeitung von Steuererklärungen für das Jahr 2019.
Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (2.2.20)
Ab 2020 sind Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter innerhalb von 30 Tagen nach Umsetzung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

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