Erbschaft und SchenkungDie Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, wie Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr des Erblassers behandelt werden und sich für die Erben auswirken. Schon zum 1. Januar 2007 soll das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge in Kraft treten. Die Finanzverwaltung hat die Auffassung der Rechtsprechung übernommen: Die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Eine auf eine Höchstzeit zu zahlende Versorgungsleistung führt nicht zu Sonderausgaben. Eine für Ihren Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Der Nachversteuerungstatbestand erfasst auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Streitigkeiten über Gründstückswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Bundesfinanzhof Regeln für die Ermittlung des Streitwertes aufgestellt. Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Da die Erbschaftsteuer nicht den Sollertrag eines Vermögens besteuert, kann sich ein Steuerzahler auch nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen. Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden. Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Ein testamentarisches Vermächtnis ist unter gewissen Umständen doch als Sonderausgabe abziehbar. Durch die vorzeitige Auflösung des letzten Bundestages und das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es derzeit große Unsicherheiten bei der Unternehmensnachfolge. Das Finanzamt muss frühere Erwerbe so berücksichtigen, dass sich der dann zustehende persönliche Freibetrag auch tatsächlich auswirkt. Ein Schenkungsteuerbescheid muss rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Schenkung noch vor der endgültigen Durchführung entfällt.
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